
Möglichkeit für die Behörde, gem. § 45 VwVfG durch nachträgliche Handlung Verfahrens- und Formfehler zu heilen. Nachträgliche Handlungen können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden, § 45 II VwVfG des Bundes. Insbes. kann gem. § 45 I N...
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